§ 5 Gültigkeitsdauer
Stand: 27.06.2024
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 29.11.2017 – 5 K 535/16.NWStaatsangehörigkeitsrecht: Kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ersitzung bei einmaliger Passausstellung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- VG Berlin, 05.09.2012 – 23 L 284.12Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2025 – 3 L 133/25.Z
- VG Minden, 26.03.2025 – 11 K 2537/23Zitiert von 1
- VG Aachen, 10.08.2023 – 4 L 638/23
- VG Potsdam, 26.01.2018 – VG 8 L 9/18
Zuletzt entschieden
- VG Göttingen, 21.10.2009 – 1 A 180/09Zitiert von 2
- OVG NRW, 27.06.2000 – 8 A 1570/96Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 PassG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5#abs-1 (1) Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind zehn Jahre gültig. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Absatz 3 sind sie sechs Jahre gültig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5#abs-3 (3) Der vorläufige Reisepass, der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind höchstens ein Jahr gültig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5#abs-4 (4) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5#abs-6 (6) § 7 Absatz 2 bleibt unberührt.