§ 5 Gültigkeitsdauer
Stand: 27.06.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5#abs-1 (1) Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind zehn Jahre gültig. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Absatz 3 sind sie sechs Jahre gültig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5#abs-3 (3) Der vorläufige Reisepass, der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind höchstens ein Jahr gültig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5#abs-4 (4) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5#abs-6 (6) § 7 Absatz 2 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 5 PassG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 05.09.2012 – 23 L 284.12Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2025 – 3 L 133/25.Z
- VG Minden, 26.03.2025 – 11 K 2537/23Zitiert von 2
- VG Aachen, 10.08.2023 – 4 L 638/23
- VG Potsdam, 26.01.2018 – VG 8 L 9/18
- VG Neustadt an der Weinstraße, 29.11.2017 – 5 K 535/16.NWStaatsangehörigkeitsrecht: Kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ersitzung bei einmaliger Passausstellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Göttingen, 21.10.2009 – 1 A 180/09Zitiert von 2
- OVG NRW, 27.06.2000 – 8 A 1570/96Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 PassG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 206)
BGBl. 2024 I Nr. 206
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 5 Abs. 5 aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104 104)
BGBl. 2024 I Nr. 104
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01.11.2023 in Kraft
§ 5 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 12 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.