Gesetze / Passgesetz

PassG

§ 5 Gültigkeitsdauer

Stand: 27.06.2024

Bund5 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5#abs-1 (1) Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind zehn Jahre gültig. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Absatz 3 sind sie sechs Jahre gültig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5#abs-2 (2) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5#abs-3 (3) Der vorläufige Reisepass, der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind höchstens ein Jahr gültig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5#abs-4 (4) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5#abs-5 (5) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5#abs-6 (6) § 7 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 4 § 6